Christian Pudzich
10. Juli 2019
Am 25. Mai 2018 trat die EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) in Kraft. Gab es anfangs noch hef­tige Kri­tik, hat sich die DSGVO inzwi­schen in vie­len Punk­ten bewährt. Sie könnte sogar zum Vor­bild für Län­der außer­halb Euro­pas wer­den. Den­noch kämp­fen Unter­neh­men immer noch mit gro­ßen Her­aus­for­de­run­gen bei der Umset­zung. Die fünf größ­ten Bau­stel­len im Überblick.

Wel­chem Smart­phone-Anbie­ter schenke ich meine Daten – Apple, Google oder Micro­soft? Eine klare Alter­na­tive, das ist Frei­heit.“ So macht sich der Sati­ri­ker Nico Sems­rott über das Ver­hält­nis von IT-Kon­zer­nen zu ihren Kun­den lus­tig. Die Äuße­rung ist über­spitzt, aber nicht ganz falsch. Frü­her begehr­ten Bür­ger gegen die Daten­sam­mel­wut von Behör­den auf. Im Jahr 1983 erstrit­ten sie schließ­lich beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das „Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung“. Heute sind es vor allem Unter­neh­men, die die Daten ihrer Kun­den sam­meln und nutzen.

DSGVO wird an Bedarf und Mög­lich­kei­ten angepasst

Gegen die unbe­rech­tigte Form der Daten­nut­zung soll auf EU-Ebene die DSGVO wir­ken. Die oft­mals geäu­ßer­ten Befürch­tun­gen, dass der Gesetz­ge­ber ein wei­te­res büro­kra­ti­sches Mons­ter geschaf­fen habe, sind weit­ge­hend ver­flo­gen. Bei einer Umfrage des Bun­des­ver­ban­des Digi­tale Wirt­schaft (BVDW) gaben zwei Drit­tel der befrag­ten Unter­neh­men an, ihre digi­ta­len Akti­vi­tä­ten wegen der DSGVO nicht ein­ge­schränkt zu haben. Auf­klä­rungs­be­darf gibt es dennoch.

Qua­li­täts­sie­gel „Daten­schutz made in Europe“

Wäh­rend des ers­ten Jah­res DSGVO erreich­ten fast 9.000 Anfra­gen und Beschwer­den die Behörde von Ulrich Kel­ber, dem Bun­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI). Ein über­wie­gend posi­ti­ves Fazit zieht Kel­ber trotz­dem: „Der Daten­schutz wird durch das neue euro­pa­weit gel­tende Recht gestärkt, auch wenn es noch Berei­che gibt, in denen Ver­bes­se­run­gen erfol­gen können.“

Rück­bli­ckend auf die ver­gan­ge­nen 12 Monate sei die DSGVO „zwei­fels­ohne eine Erfolgs­ge­schichte“, vor allem wenn man bedenke, von wel­cher teils absur­den Panik­ma­che der Anwen­dungs­be­ginn im letz­ten Jahr beglei­tet wor­den sei. Für Kel­ber steht daher fest, „dass die DSGVO den Daten­schutz nicht nur in Deutsch­land und Europa, son­dern sogar welt­weit erheb­lich nach vorne gebracht hat.“ Selbst in Län­dern wie den USA und Japan oder Bra­si­lien und Indien ent­falte die DSGVO Wir­kung und werde als Vor­bild und Anleh­nungs­punkt für eigene natio­nale Daten­schutz­ge­setz­ge­bung verwendet.

Fünf Bau­stel­len beim Datenschutz

So erfolg­ver­spre­chend die Per­spek­ti­ven sein mögen, für Unter­neh­men blei­ben den­noch ver­schie­dene Her­aus­for­de­run­gen. Die fünf größ­ten Bau­stel­len im Überblick.

  1. Viel Auf­wand durch Work in Progress

    Schon die alten Römer wuss­ten: Je kom­ple­xer ein Rechts­sys­tem ist, desto grö­ßer ist auch die Gefahr, dass es Unklar­heit und Unge­rech­tig­keit pro­du­ziert. Bei einer rela­tiv neuen Mate­rie wie dem Daten­schutz dürfte es in den kom­men­den Jah­ren auf Basis von Erkennt­nis­sen aus der Pra­xis wei­tere Anpas­sun­gen geben. Das bedeu­tet, die DSGVO wird vor­aus­sicht­lich für Unter­neh­men eine juris­ti­sche Dau­er­bau­stelle wer­den. Gesetze sind nicht in Stein gemei­ßelt, sie sind eher Work in Pro­gress – gerade bei jun­gen Rechts­ge­bie­ten. Jede tech­ni­sche Neue­rung wird wei­te­ren Anpas­sungs­be­darf mit sich brin­gen. Erste Ände­run­gen, wenn auch nicht auf­grund tech­ni­scher Fra­ge­stel­lun­gen, sind bei der DSGVO bereits erfolgt.

  2. Gefah­ren trotz ver­meint­li­cher Erleichterungen

    Statt ab zehn Mit­ar­bei­tern müs­sen Unter­neh­men künf­tig erst ab 20 Mit­ar­bei­tern einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ernen­nen. Trotz­dem müs­sen natür­lich auch Unter­neh­men ohne Daten­schutz­be­auf­trag­ten die DSGVO beach­ten. Und Daten­schutz ist eine hoch­kom­plexe Mate­rie. Gerade für kleine Unter­neh­men könnte sich die ver­meint­li­che Erleich­te­rung als Geschenk mit Schat­ten­seite ent­pup­pen. Wenn sich weder Chef noch Mit­ar­bei­ter für den Daten­schutz ver­ant­wort­lich füh­len, wer­den Feh­ler wahr­schein­lich. Diese kön­nen teuer wer­den. Die Auf­sichts­be­hör­den kön­nen Buß­gel­der bis zur Höhe von 4 Pro­zent des jähr­li­chen Umsat­zes ver­hän­gen. Daher soll­ten gerade Klein­be­triebe mit weni­ger als 20 Beschäf­tig­ten den Daten­schutz zur Chef­sa­che erklären.

  3. Fach­kräf­te­man­gel beim Datenschutz

    Aktu­ell gibt es nicht genü­gend Fach­leute, die die Auf­ga­ben eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten wahr­neh­men kön­nen. In der Regel las­sen Unter­neh­men daher eine Mit­ar­bei­te­rin oder einen Mit­ar­bei­ter zur bezie­hungs­weise zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten schu­len. Der­ar­tige Schu­lun­gen dau­ern in der Regel nur eine Woche. Diese Qua­li­fi­ka­tion ist jedoch nicht ver­gleich­bar mit einer juris­ti­schen Aus­bil­dung. Zudem dür­fen zumin­dest in Deutsch­land Daten­schutz­be­auf­tragte ohne juris­ti­sche Aus­bil­dung nicht rechts­be­ra­tend tätig sein. Letzt­lich ist ein Unter­neh­men vor allem dann auf der siche­ren Seite, wenn es einen erfah­re­nen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten engagiert.

  4. Über­las­tung in Behörden

    Der Fach­kräf­te­man­gel trifft auch Behör­den. Nicht nur Kel­bers oberste Auf­sichts­be­hörde, son­dern auch die Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz bekla­gen einen mas­si­ven Per­so­nal­man­gel. Das ergab eine bun­des­weite Umfrage im Auf­trag des Mit­tel­deut­schen Rund­funks. Haupt­grund: Die DSGVO hat zu einer Ver­dop­pe­lung von Beschwer­den und Anfra­gen geführt. Unter­neh­men soll­ten sich bei Fra­gen zur DSGVO daher nicht dar­auf ver­las­sen, zügig Auf­klä­rung durch ihre Auf­sichts­be­hörde zu erhal­ten. Das Ein­kau­fen exter­nen Daten­schutz-Sach­ver­stands etwa über spe­zia­li­sierte Anwalts­kanz­leien ist auch hier eine emp­feh­lens­werte Option.

  5. Neues Feld für Abmahnindustrie

    Ver­stöße gegen die DSGVO wer­den von Gerich­ten teils als wett­be­werbs­wid­rig ein­ge­stuft. Das hat zur Folge, dass Wett­be­wer­ber ein Unter­neh­men auf Basis des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) abmah­nen kön­nen. Doch auch hier gilt das geflü­gelte Wort: zwei Juris­ten, drei Mei­nun­gen. Ob das UWG in einem sol­chen Fall über­haupt anwend­bar ist, ist strit­tig. Erhält ein Unter­neh­men eine Abmah­nung wegen eines angeb­li­chen DSGVO-Ver­sto­ßes, so sollte es diese auf kei­nen Fall akzep­tie­ren, son­dern erst recht­lich über­prü­fen lassen.

DSGVO ein­hal­ten: Doku­men­ten­ma­nage­ment-Lösun­gen helfen

Sie sehen gerade einen Platz­hal­ter­in­halt von You­Tube. Um auf den eigent­li­chen Inhalt zuzu­grei­fen, kli­cken Sie auf die Schalt­flä­che unten. Bitte beach­ten Sie, dass dabei Daten an Dritt­an­bie­ter wei­ter­ge­ge­ben werden.

Mehr Infor­ma­tio­nen

Wie Sie als mit­tel­stän­di­sches Unter­neh­men die Vor­ga­ben der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung mit­hilfe von DMS-Lösun­gen wie dem KYOCERA Work­flow Mana­ger erfül­len kön­nen, erfah­ren Sie in unse­rem kos­ten­freien E‑Book.

Unsere ECO­SYS-Sys­teme machen den Unterschied

Unsere ECO­SYS-Sys­teme machen den Unterschied

Effizienter, sicherer und nachhaltiger denn je!Die jüngste ECOSYS -Modellreihe von Kyocera besteht aus fünf A4-Schwarz/Weiß-Systemen, drei Multifunktionssystemen und zwei Druckern. Die Systeme basieren auf der ECOSYS-Technologie und sind noch effizienter, nachhaltiger...

Kyocera-Sys­teme und Ori­gi­nal­to­ner – per­fek­tes Duo

Kyocera-Sys­teme und Ori­gi­nal­to­ner – per­fek­tes Duo

Vielleicht ist es dir auch schon aufgefallen: Auf dem Markt gibt es zahlreiche angeblich kompatible Ersatzoptionen für Kyocera Originaltoner auf dem Markt, die zwar günstig, aber minderwertig sind. Die qualitativ schlechte Billigware weist, auf den ersten Blick und...

Newsletter Anmeldung

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden mit unserem Newsletter!

Kategorien